Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 ALLGEMEINES
§ 2 ANGEBOTE
§ 2.1 VERTRAGSABSCHLUSS
§ 3 RECHTE DRITTER, DATENSICHERHEIT UND INHALTE
§ 4 GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
§ 5 LEISTUNGEN, HAFTUNG, SCHADENERSATZ
§ 5.1 ERSTELLUNG DER MARKETING-/SPONSORINGKONZEPTE UND STRATEGISCHE MEDIAPLANUNG
§ 5.2 © COPYRIGHT 2024
§ 5.3 NUTZUNG VON AUFTRÄGEN UND PROJEKTEN ZUR EIGENWERBUNG
§ 6 WERBEAUFTRÄGE UND MEDIAVOLUMINA
§ 6.1 STORNIERUNG, VERSCHIEBUNG UND AUSFALLSKOSTEN BEI PRODUKTIONSAUFTRÄGEN
(1) Produktionsaufträge der Agentur Brand-Pearls GmbH (insbesondere Film-, Foto-, Content- und Tonproduktionen) gelten als individuell terminierte Werkverträge mit besonderem Projektcharakter. Eine Stornierung oder Terminverschiebung nach Auftragserteilung ist ausschließlich mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich.
(2) Erfolgt eine Stornierung durch den Auftraggeber, so werden – unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens – folgende pauschalisierte Ausfallkosten (Stornopauschalen) fällig:
- bis 21 Kalendertage vor dem ersten vorgesehenen Produktionstag: 25 % des Nettoauftragsvolumens
- bis 14 Kalendertage vor dem Produktionstag: 50 % des Nettoauftragsvolumens
- bis 7 Kalendertage vor dem Produktionstag: 75 % des Nettoauftragsvolumens
- ab dem 6. Kalendertag vor dem Produktionstag oder bei Nichterscheinen: 100 % des Nettoauftragsvolumens
(3) Bereits durch die Agentur beauftragte oder verbindlich reservierte Fremdleistungen (z. B. Locations, Darsteller, Technik, Reisekosten, Dienstleister, Mietausstattung, externe Gagen) sind dem Auftraggeber unabhängig von den Stornopauschalen in tatsächlicher Höhe zu erstatten, soweit diese nicht mehr kostenneutral storniert werden können.
(4) Bei Terminverschiebungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behält sich die Agentur das Recht vor, die durch die Verschiebung entstehenden Mehrkosten sowie nicht wiederverwendbare Ausfallaufwände anteilig in Rechnung zu stellen.
(5) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.